Krypto-Community atmet auf Finanzministerium kippt 10-Jahresfrist auf Staking und Lending
Das Bundesfinanzministerium (BMF) kippt die Haltefrist von zehn Jahren bei Staking und Lending. Hier die wichtigsten Neuerungen für Krypto-Investoren.
Trotz des blutigen Abverkaufs am Kryptomarkt sorgt eine Nachricht aus dem Bundesfinanzministerium für Euphorie in Krypto-Deutschland. Denn die umstrittene Haltefrist von zehn Jahren bei Staking und Lending ist passé. Das teilte das BMF auf ihrer Homepage mit.
Konkret handelt es sich bei dem Schreiben um eine Anweisung an die Finanzämter, wie Kryptowährungen steuerlich zu erfassen sind. Dabei steht besonders die Aufhebung der Zehnjahreshaltefrist im Vordergrund. Konkret heißt es in dem Dokument:
Bei virtuellen Währungen kommt die Verlängerung der Veräußerungsfrist nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG nicht zur Anwendung.
Vor etwa einem Jahr hatte das damals SPD-geführte BMF noch auf die Haltefrist gepocht. Nun gilt für Kryptowährungen, die aus Staking und Lending generiert werden, eine Haltefrist von einem Jahr. Dementsprechend herrscht Erleichterung innerhalb der deutschen Krypto-Szene. Werner Hoffmann, Chef der auf Krypto-Steuerrecht spezialisierten Firma Pekuna, hatte im Vorfeld eng mit dem BMF zusammengearbeitet. Gegenüber BTC-ECHO bewertet er das Schreiben insgesamt als “positiv”.
Besonders positiv ist natürlich zu sehen, dass zahlreiche Punkte nachgebessert wurden und dies auch in den meisten Fällen in eine positive Richtung für die Kryptocommunity ging. Gerade die 10-Jahresfrist bei Staking war ein großes Thema.
Frank Schäffler von der FDP-Bundestagsfraktion bezeichnete das Schreiben als “Meilenstein” für die deutsche Kryptobranche, das “mehr steuerrechtliche Klarheit” schaffe.
Kryptowährungen sind Wirtschaftsgüter
Neu ist beispielsweise, dass Bitcoin und Co. nun klar als Wirtschaftsgüter definiert sind, womit eine Einordnung in das deutsche Einkommensteuerrecht überhaupt erst möglich wird. In der Vergangenheit hatte es aufgrund fehlender Definition mehrere Gerichtsprozesse gegeben. Allgemein schärfte das Ministerium bei mehreren Begriffen nochmals nach.
Zudem gibt es auch Neuerungen bei der Wertermittlung von Kryptowährungen. Sah der alte Entwurf des SPD-geführten Ministeriums einen “Durchschnittswert von drei Exchanges” vor, reicht nun der Kurs einer Handelsplattform (wie Bitpanda, Coinbase oder Binance) oder einer “wertbasierten Liste” wie CoinMarketCap. Steuerexperten bewerten diesen Schritt als deutlich Praxis-freundlicher.
Staking könnte zur Steuerfalle werden
Wenngleich der Krypto-Entwurf Staking von der 10-Jahreshaltepflicht befreit, unterscheidet das BMF künftig in aktives und passives Staking. Während letzteres als “private Vermögensverwaltung” gilt und damit in der Steuererklärung unter “sonstige Einkünfte” fällt, wird aktives Staking als gewerblich klassifiziert. Als wesentliches Unterschiedsmerkmal gilt dabei die Blockerstellung. Dazu heißt es im BMF-Schreiben:
Die Blockerstellung stellt keine private Vermögensverwaltung dar. Sowohl beim Mining als auch beim Forging [BMF-Begriff für Staking] erhalten die Blockerstellenden die Blockbelohnung und die Transaktionsgebühren im Tausch für die Erstellung neuer Blöcke. Die Tätigkeit entspricht damit dem Bild eines Dienstleisters.
Wer beispielsweise eine Staking Node betreibt, gilt nach Definition des Bundesfinanzministeriums als Dienstleister und muss seine Einkünfte dementsprechend gewerblich versteuern. Werner Hoffman sieht hier noch Nachbesserungsbedarf.
Dies ist deshalb kritisch, weil im gewerblichen Bereich ganz andere steuerliche Regelungen gelten, die den meisten zu dem Zeitpunkt nicht klar sein werden.
So gebe es beispielsweise keine steuerfreie Frist und auch das Beenden der Tätigkeit führe dazu, dass sämtliches Kapital versteuert werden müsse.
Zudem seien weitere Themenfelder wie NFTs oder Decentralized Finance (DeFi) noch nicht ausreichend abgedeckt, so der Steuerexperte. Ein Umstand, der jedoch in der weiteren Zusammenarbeit angepackt werden dürfte.
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